Im Dickicht des "Paragaphendschungels" ist es manchmal mühselig, die entsprechenden Vorgaben zu finden. Hier finden Sie die Auszüge zum Thema Kenntnisse im Strahlenschutz aus
Strahlenschutzgesetz
Strahlenschutzverordnung
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse
Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27. Juni 2017, das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 geändert worden ist.
§ 13 Genehmigung: (Strahlentherapie und Nuklearmedizin)
(1) 4 die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit sonst tätige Personen* das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
§ 17 Genehmigung und Anzeige : (Röntgeneinrichtungen)
(3) 6 ... der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen* das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
*Anm.: "sonst tätige Personen" im Sinne des Strahlenschutzgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit ionisierende Strahlung anwenden, aber weder Strahlenschutzverantwortliche oder Strahlenschutzbeauftragte sind.
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
(2) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und durch praktische Erfahrung erworben. Die in einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nummer 5 bestimmten Personen* erwerben in der Regel die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch eine geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.
*Anm. dies sind Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung (StrSchV)
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 29.11.2018
§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
(1) 3 Folgende Personen haben die Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach §74 Absatz 2 Satz 2 des StrSchG zu erwerben
3. Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung nach § 145 Absatz 2 Nummer 5
§ 145 Absatz 2 Nummer 5 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
(2) 5 Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung nach einer Person nach Absatz 1 Nummer 1* tätig sind und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.
* Person nach Abs.1 Nr.1 sind ÄrztInnen, die die Fachkunde für das Anwendungsgebiet haben.
Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin
vom 22. Dez. 2005, zuletzt geändert durch RdSchr. v.26.6.2012
3.3. Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz
- Personen, die unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person ... Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung durchführen, ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen.
6 Umfang und Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
6.3 Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung
... ist die technische Durchführung Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z.B. ArzthelferInnen, medizinisch-technischen FunktionsassistentInnen, KrankenpflegerInnen, PhysiotherapeutInnen, RettungsassistentInnen, erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.
Nach... werden diese Kenntnisse durch eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der vorgelegte Kursplan mi den Inhalten der Anlage* ... übereinstimmt.
*Anm. Die Anlage beschreibt die Kursinhalte je nach Anwendungsgebiet
Röntgen: Anlage 8, Knochendichtemessung: Anlage 8.1, OP: Anlage 10
Durchführung der Strahlenschutzverordnung
Strahlenschutz in der Medizin - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung
RdSchr. d BMU v.17.10.2011, geändert durch RdSchr. des BMU vo. 11.07.2014
Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
3.2 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz
3.2.1 Allgemeines
Personen, die
c) mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung technisch mitwirken
ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, müssen für die jeweils genannte berufliche Tätigkeit oder Ausbildung die erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen im Rahmen der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig werden.
3.2.4 Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung
Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z.B. Arzthelferinnen oder Krankenpfleger, müssen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse gegenüber die zuständigen Stelle belegen. Die Anforderungen sind in der Anlage A 3 Nr. 5 aufgeführt.
Anlage 8
Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik
Anlage 8.1
Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung
Anlage 10
Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Heilkunde für Personen, die ausschließlich einfach Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar anwesenden Arztes bedienen.
Anlage A 3.5 1
Kurs zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz auf dem Anwendungsgebiet Nuklearmedizin
Anlage A 3.5.2
Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz auf den Anwendungsgebieten Teletherapie, Brachytherpie und Röntgentherapie